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== § 118 Bewilligungsverfahren ==
(1)[[law:zpo:118#abs_1_1|1]] Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben
hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
[[law:zpo:118#abs_1_2|2]]Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. [[law:zpo:118#abs_1_3|3]]Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden,
wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem
Protokoll zu nehmen. [[law:zpo:118#abs_1_4|4]]Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht
erstattet. [[law:zpo:118#abs_1_5|5]]Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von
der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
[[law:zpo:118#abs_1_6|6]]§ 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
(2)[[law:zpo:118#abs_2_1|1]] Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine
tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die
Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. [[law:zpo:118#abs_2_2|2]]Es kann Erhebungen
anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und
Auskünfte einholen. [[law:zpo:118#abs_2_3|3]]Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen,
es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet
nicht statt. [[law:zpo:118#abs_2_4|4]]Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht
gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder
ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3)[[law:zpo:118#abs_3_1|1]] Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem
Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts
durchgeführt.