[[{}law:zpo:118|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:120|→]] == § 119 Bewilligung == (1)[[law:zpo:119#abs_1_1|1]] Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. [[law:zpo:119#abs_1_2|2]]In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (2)[[law:zpo:119#abs_2_1|1]] Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.