[[{}law:zpo:118|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:120|→]]
== § 119 Bewilligung ==
(1)[[law:zpo:119#abs_1_1|1]] Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug
besonders. [[law:zpo:119#abs_1_2|2]]In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das
Rechtsmittel eingelegt hat.
(2)[[law:zpo:119#abs_2_1|1]] Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im
Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf
Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.