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== § 120 Festsetzung von Zahlungen ==
(1)[[law:zpo:120#abs_1_1|1]] Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu
zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest.
[[law:zpo:120#abs_1_2|2]]Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht
auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist
anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz
oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich
diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen
nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und
bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2)[[law:zpo:120#abs_2_1|1]] Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in
einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3)[[law:zpo:120#abs_3_1|1]] Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen
bestimmen,
1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten
decken;
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes-
oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren
Beteiligten geltend machen kann.
(4)[[law:zpo:120#abs_4_1|1]] (weggefallen)