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== § 120a Änderung der Bewilligung ==
(1)[[law:zpo:120a#abs_1_1|1]] Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert
haben. [[law:zpo:120a#abs_1_2|2]]Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe
b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen
ist. [[law:zpo:120a#abs_1_3|3]]Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob
eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. [[law:zpo:120a#abs_1_4|4]]Eine Änderung zum
Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen
Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre
vergangen sind.
(2)[[law:zpo:120a#abs_2_1|1]] Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich
ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
[[law:zpo:120a#abs_2_2|2]]Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine
Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem
bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro
übersteigt. [[law:zpo:120a#abs_2_3|3]]Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen
entfallen. [[law:zpo:120a#abs_2_4|4]]Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei
bei der Antragstellung zu belehren.
(3)[[law:zpo:120a#abs_3_1|1]] Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. [[law:zpo:120a#abs_3_2|2]]Das Gericht
soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen
Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung
über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. [[law:zpo:120a#abs_3_3|3]]Eine
Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei
rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten
hätte.
(4)[[law:zpo:120a#abs_4_1|1]] Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das
gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. [[law:zpo:120a#abs_4_2|2]]Für die
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt §
118 Absatz 2 entsprechend.