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== § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts ==
(1)[[law:zpo:121#abs_1_1|1]] Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei
ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2)[[law:zpo:121#abs_2_1|1]] Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist.
(3)[[law:zpo:121#abs_3_1|1]] Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener
Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten
nicht entstehen.
(4)[[law:zpo:121#abs_4_1|1]] Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur
Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter
oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten
beigeordnet werden.
(5)[[law:zpo:121#abs_5_1|1]] Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet
der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.