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== § 124 Aufhebung der Bewilligung ==
(1)[[law:zpo:124#abs_1_1|1]] Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben,
wenn
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die
für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen
vorgetäuscht hat;
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige
Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder
ungenügend abgegeben hat;
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die
Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung
oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht
wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober
Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate
oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2)[[law:zpo:124#abs_2_1|1]] Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben,
soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von
Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.