[[{}law:zpo:124|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:126|→]]
== § 125 Einziehung der Kosten ==
(1)[[law:zpo:125#abs_1_1|1]] Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem
Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die
Prozesskosten verurteilt ist.
(2)[[law:zpo:125#abs_2_1|1]] Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen
befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die
Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die
Kosten beendet ist.