[[{}law:zpo:125|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:127|→]] == § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten == (1)[[law:zpo:126#abs_1_1|1]] Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2)[[law:zpo:126#abs_2_1|1]] Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. [[law:zpo:126#abs_2_2|2]]Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.