[[{}law:zpo:126|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:128|→]] == § 127 Entscheidungen == (1)[[law:zpo:127#abs_1_1|1]] Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [[law:zpo:127#abs_1_2|2]]Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [[law:zpo:127#abs_1_3|3]]Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. (2)[[law:zpo:127#abs_2_1|1]] Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. [[law:zpo:127#abs_2_2|2]]Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [[law:zpo:127#abs_2_3|3]]Die Notfrist beträgt einen Monat. (3)[[law:zpo:127#abs_3_1|1]] Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [[law:zpo:127#abs_3_2|2]]Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. [[law:zpo:127#abs_3_3|3]]Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. [[law:zpo:127#abs_3_4|4]]Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [[law:zpo:127#abs_3_5|5]]Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. [[law:zpo:127#abs_3_6|6]]Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4)[[law:zpo:127#abs_4_1|1]] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.