[[{}law:zpo:126|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:128|→]]
== § 127 Entscheidungen ==
(1)[[law:zpo:127#abs_1_1|1]] Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen
ohne mündliche Verhandlung. [[law:zpo:127#abs_1_2|2]]Zuständig ist das Gericht des ersten
Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so
ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. [[law:zpo:127#abs_1_3|3]]Soweit die Gründe der
Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit
Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2)[[law:zpo:127#abs_2_1|1]] Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des
Absatzes 3 angefochten werden. [[law:zpo:127#abs_2_2|2]]Im Übrigen findet die sofortige
Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das
Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [[law:zpo:127#abs_2_3|3]]Die Notfrist
beträgt einen Monat.
(3)[[law:zpo:127#abs_3_1|1]] Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige
Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem
Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. [[law:zpo:127#abs_3_2|2]]Die Beschwerde
kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1
bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat.
[[law:zpo:127#abs_3_3|3]]Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des
Beschlusses. [[law:zpo:127#abs_3_4|4]]Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der
Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. [[law:zpo:127#abs_3_5|5]]Wird die Entscheidung
nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt,
in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. [[law:zpo:127#abs_3_6|6]]Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts
wegen mitgeteilt.
(4)[[law:zpo:127#abs_4_1|1]] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.