[[{}law:zpo:127|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:128a|→]]
== § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren ==
(1)[[law:zpo:128#abs_1_1|1]] Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden
Gericht mündlich.
(2)[[law:zpo:128#abs_2_1|1]] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen
Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [[law:zpo:128#abs_2_2|2]]Es bestimmt alsbald
den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und
den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [[law:zpo:128#abs_2_3|3]]Eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der
Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3)[[law:zpo:128#abs_3_1|1]] Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden,
kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4)[[law:zpo:128#abs_4_1|1]] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne
mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.