[[{}law:zpo:127|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:128a|→]] == § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren == (1)[[law:zpo:128#abs_1_1|1]] Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2)[[law:zpo:128#abs_2_1|1]] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [[law:zpo:128#abs_2_2|2]]Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [[law:zpo:128#abs_2_3|3]]Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. (3)[[law:zpo:128#abs_3_1|1]] Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. (4)[[law:zpo:128#abs_4_1|1]] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.