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== § 128a Videoverhandlung ==
(1)[[law:zpo:128a#abs_1_1|1]] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit
ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung
stattfinden. [[law:zpo:128a#abs_1_2|2]]Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder
mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung
teilnimmt. [[law:zpo:128a#abs_1_3|3]]Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die
Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie
Vertreter und Beistände.
(2)[[law:zpo:128a#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und
Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle
Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. [[law:zpo:128a#abs_2_2|2]]Gegen eine Anordnung
kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch
einlegen. [[law:zpo:128a#abs_2_3|3]]Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
(3)[[law:zpo:128a#abs_3_1|1]] Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und
Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. [[law:zpo:128a#abs_3_2|2]]Die Ablehnung eines
Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu
begründen.
(4)[[law:zpo:128a#abs_4_1|1]] Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so
hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf,
gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. [[law:zpo:128a#abs_4_2|2]]In diesem Fall soll der
Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt
haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. [[law:zpo:128a#abs_4_3|3]]Das
Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5)[[law:zpo:128a#abs_5_1|1]] Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle
aus. [[law:zpo:128a#abs_5_2|2]]Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen
erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild-
und Tonübertragung teilzunehmen.
(6)[[law:zpo:128a#abs_6_1|1]] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die
Videoverhandlung aufzuzeichnen. [[law:zpo:128a#abs_6_2|2]]Hierauf sind sie zu Beginn der
Verhandlung hinzuweisen. [[law:zpo:128a#abs_6_3|3]]Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des
§ 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. [[law:zpo:128a#abs_6_4|4]]Über Beginn und Ende
der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(7)[[law:zpo:128a#abs_7_1|1]] Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. [[law:zpo:128a#abs_7_2|2]]Absatz 2
Satz 2 bleibt unberührt.
==== Weitere Information ====
__[[https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/_verfassungsgerichtshof/Pressemitteilungen/1VB64.25_Beschluss.pdf|Schwerbehinderte und reiseunfähige Parteien sind in Sachen Videoverhandlung besonders schutzwürdig]]__
Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass eine pauschale Berufung auf technische Hindernisse in Bezug auf die Videoverhandlung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei den Eindruck erwecken kann, der gesetzliche Auftrag des § 128a ZPO werde umgangen; eine solche Praxis kann insbesondere behinderte Parteien in ihrer Teilhabe am Verfahren beeinträchtigen.