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== § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll ==
(1)[[law:zpo:129a#abs_1_1|1]] Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2)[[law:zpo:129a#abs_2_1|1]] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen
nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. [[law:zpo:129a#abs_2_2|2]]In diesem
Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme
der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der
Geschäftsstelle aufhalten. [[law:zpo:129a#abs_2_3|3]]Die Bild- und Tonübertragung wird nicht
aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:129a#abs_3_1|1]] Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht
zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.
[[law:zpo:129a#abs_3_2|2]]Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das
Protokoll dort eingeht. [[law:zpo:129a#abs_3_3|3]]Die Übermittlung des Protokolls kann
demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben
hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.