[[{}law:zpo:129|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:130|→]] == § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll == (1)[[law:zpo:129a#abs_1_1|1]] Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2)[[law:zpo:129a#abs_2_1|1]] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. [[law:zpo:129a#abs_2_2|2]]In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. [[law:zpo:129a#abs_2_3|3]]Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (3)[[law:zpo:129a#abs_3_1|1]] Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. [[law:zpo:129a#abs_3_2|2]]Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. [[law:zpo:129a#abs_3_3|3]]Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.