[[{}law:zpo:130|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:130b|→]]
== § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:130a#abs_1_1|1]] Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich
einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge
und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als
elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2)[[law:zpo:130a#abs_2_1|1]] Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet sein. [[law:zpo:130a#abs_2_2|2]]Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung
durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der
Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren
elektronischen Verzeichnis.
(3)[[law:zpo:130a#abs_3_1|1]] Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. [[law:zpo:130a#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Anlagen,
die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. [[law:zpo:130a#abs_3_3|3]]Soll ein schriftlich
einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung
einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument
eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen
und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach
Satz 1 übermittelt werden.
(4)[[law:zpo:130a#abs_4_1|1]] Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der
Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere
Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen
Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach
einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen
Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines
Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und
der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der
Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
[[law:zpo:130a#abs_4_2|2]]Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5
regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5)[[law:zpo:130a#abs_5_1|1]] Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für
den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. [[law:zpo:130a#abs_5_2|2]]Dem
Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des
Eingangs zu erteilen.
(6)[[law:zpo:130a#abs_6_1|1]] Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung
nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die
Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. [[law:zpo:130a#abs_6_2|2]]Das Dokument gilt
als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der
Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung
geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst
eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.