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== § 131 Beifügung von Urkunden ==
(1)[[law:zpo:131#abs_1_1|1]] Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei
befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird,
in Abschrift beizufügen.
(2)[[law:zpo:131#abs_2_1|1]] Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende
Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3)[[law:zpo:131#abs_3_1|1]] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem
Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht
zu gewähren.