[[{}law:zpo:131|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:133|→]]
== § 132 Fristen für Schriftsätze ==
(1)[[law:zpo:132#abs_1_1|1]] Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes
neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er
mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden
kann. [[law:zpo:132#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit
betrifft.
(2)[[law:zpo:132#abs_2_1|1]] Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues
Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er
mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden
kann. [[law:zpo:132#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche
Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.