[[{}law:zpo:131|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:133|→]] == § 132 Fristen für Schriftsätze == (1)[[law:zpo:132#abs_1_1|1]] Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. [[law:zpo:132#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft. (2)[[law:zpo:132#abs_2_1|1]] Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. [[law:zpo:132#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.