[[{}law:zpo:132|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:134|→]]
== § 133 Abschriften ==
(1)[[law:zpo:133#abs_1_1|1]] Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht
einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften
der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. [[law:zpo:133#abs_1_2|2]]Das gilt nicht für
elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner
in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2)[[law:zpo:133#abs_2_1|1]] Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die
Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht
bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen
bei dem Gericht einzureichen.