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== § 134 Einsicht von Urkunden ==
(1)[[law:zpo:134#abs_1_1|1]] Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird,
verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie
in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der
mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den
Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2)[[law:zpo:134#abs_2_1|1]] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei
Tagen. [[law:zpo:134#abs_2_2|2]]Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder
abgekürzt werden.