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== § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten ==
(1)[[law:zpo:135#abs_1_1|1]] Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von
Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2)[[law:zpo:135#abs_2_1|1]] Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen
der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher
Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
(3)[[law:zpo:135#abs_3_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.