[[{}law:zpo:134|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:136|→]] == § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten == (1)[[law:zpo:135#abs_1_1|1]] Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2)[[law:zpo:135#abs_2_1|1]] Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. (3)[[law:zpo:135#abs_3_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.