[[{}law:zpo:135|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:137|→]]
== § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden ==
(1)[[law:zpo:136#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
(2)[[law:zpo:136#abs_2_1|1]] Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen
nicht Folge leistet, entziehen. [[law:zpo:136#abs_2_2|2]]Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
(3)[[law:zpo:136#abs_3_1|1]] Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und
die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird;
erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung
sofort zu bestimmen.
(4)[[law:zpo:136#abs_4_1|1]] Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die
Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und
Beschlüsse des Gerichts.