[[{}law:zpo:135|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:137|→]] == § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden == (1)[[law:zpo:136#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2)[[law:zpo:136#abs_2_1|1]] Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. [[law:zpo:136#abs_2_2|2]]Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. (3)[[law:zpo:136#abs_3_1|1]] Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. (4)[[law:zpo:136#abs_4_1|1]] Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.