[[{}law:zpo:136|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:138|→]] == § 137 Gang der mündlichen Verhandlung == (1)[[law:zpo:137#abs_1_1|1]] Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2)[[law:zpo:137#abs_2_1|1]] Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. (3)[[law:zpo:137#abs_3_1|1]] Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. [[law:zpo:137#abs_3_2|2]]Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. (4)[[law:zpo:137#abs_4_1|1]] In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.