[[{}law:zpo:136|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:138|→]]
== § 137 Gang der mündlichen Verhandlung ==
(1)[[law:zpo:137#abs_1_1|1]] Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die
Parteien ihre Anträge stellen.
(2)[[law:zpo:137#abs_2_1|1]] Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben
das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
umfassen.
(3)[[law:zpo:137#abs_3_1|1]] Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der
Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. [[law:zpo:137#abs_3_2|2]]Die
Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren
wörtlichen Inhalt ankommt.
(4)[[law:zpo:137#abs_4_1|1]] In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst
auf Antrag das Wort zu gestatten.