[[{}law:zpo:137|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:139|→]] == § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht == (1)[[law:zpo:138#abs_1_1|1]] Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2)[[law:zpo:138#abs_2_1|1]] Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3)[[law:zpo:138#abs_3_1|1]] Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (4)[[law:zpo:138#abs_4_1|1]] Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.