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== § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht ==
(1)[[law:zpo:138#abs_1_1|1]] Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2)[[law:zpo:138#abs_2_1|1]] Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen
zu erklären.
(3)[[law:zpo:138#abs_3_1|1]] Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als
zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu
wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4)[[law:zpo:138#abs_4_1|1]] Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig,
die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung gewesen sind.