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== § 139 Materielle Prozessleitung ==
(1)[[law:zpo:139#abs_1_1|1]] Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit
erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen
Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. [[law:zpo:139#abs_1_2|2]]Es hat dahin zu wirken, dass
die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen
Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend
gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die
sachdienlichen Anträge stellen. [[law:zpo:139#abs_1_3|3]]Das Gericht kann durch Maßnahmen der
Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff
abschichten.
(2)[[law:zpo:139#abs_2_1|1]] Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder
für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine
Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es
darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
[[law:zpo:139#abs_2_2|2]]Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders
beurteilt als beide Parteien.
(3)[[law:zpo:139#abs_3_1|1]] Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die
hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4)[[law:zpo:139#abs_4_1|1]] Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu
erteilen und aktenkundig zu machen. [[law:zpo:139#abs_4_2|2]]Ihre Erteilung kann nur durch den
Inhalt der Akten bewiesen werden. [[law:zpo:139#abs_4_3|3]]Gegen den Inhalt der Akten ist nur
der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5)[[law:zpo:139#abs_5_1|1]] Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen
Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist
bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen
kann.