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== § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens ==
(1)[[law:zpo:141#abs_1_1|1]] Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien
anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
[[law:zpo:141#abs_1_2|2]]Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an
einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. [[law:zpo:141#abs_1_3|3]]Ist einer
Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin
nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres
persönlichen Erscheinens ab.
(2)[[law:zpo:141#abs_2_1|1]] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen
zu laden. [[law:zpo:141#abs_2_2|2]]Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie
einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die
Ladung nicht.
(3)[[law:zpo:141#abs_3_1|1]] Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen
festgesetzt werden. [[law:zpo:141#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung
einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der
Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem
Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. [[law:zpo:141#abs_3_3|3]]Die Partei ist auf die Folgen
ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.