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== § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung ==
(1)[[law:zpo:142#abs_1_1|1]] Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die
in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen
Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. [[law:zpo:142#abs_1_2|2]]Das Gericht
kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten
Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Geschäftsstelle verbleiben.
(2)[[law:zpo:142#abs_2_1|1]] Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese
nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383
bis 385 berechtigt sind. [[law:zpo:142#abs_2_2|2]]Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:142#abs_3_1|1]] Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten
Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer
angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in
einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder
öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils
gleichgestellt ist. [[law:zpo:142#abs_3_2|2]]Eine solche Übersetzung gilt als richtig und
vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. [[law:zpo:142#abs_3_3|3]]Die
Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der
Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm
unterschrieben werden. [[law:zpo:142#abs_3_4|4]]Der Beweis der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. [[law:zpo:142#abs_3_5|5]]Die Anordnung nach
Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.