[[{}law:zpo:142|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:144|→]] == § 143 Anordnung der Aktenübermittlung == Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.