[[{}law:zpo:143|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:145|→]] == § 144 Augenschein; Sachverständige == (1)[[law:zpo:144#abs_1_1|1]] Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. [[law:zpo:144#abs_1_2|2]]Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. [[law:zpo:144#abs_1_3|3]]Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. (2)[[law:zpo:144#abs_2_1|1]] Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [[law:zpo:144#abs_2_2|2]]Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3)[[law:zpo:144#abs_3_1|1]] Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.