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== § 144 Augenschein; Sachverständige ==
(1)[[law:zpo:144#abs_1_1|1]] Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die
Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. [[law:zpo:144#abs_1_2|2]]Es kann zu diesem Zweck
einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder
seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine
Frist setzen. [[law:zpo:144#abs_1_3|3]]Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1
aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2)[[law:zpo:144#abs_2_1|1]] Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit
ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß
den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [[law:zpo:144#abs_2_2|2]]Die §§ 386 bis 390 gelten
entsprechend.
(3)[[law:zpo:144#abs_3_1|1]] Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des
Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand
haben, sind entsprechend anzuwenden.