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== § 145 Prozesstrennung ==
(1)[[law:zpo:145#abs_1_1|1]] Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus
sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. [[law:zpo:145#abs_1_2|2]]Die Entscheidung ergeht durch
Beschluss und ist zu begründen.
(2)[[law:zpo:145#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat
und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch
nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3)[[law:zpo:145#abs_3_1|1]] Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend,
die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in
rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass
über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die
Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.