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== § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit ==
(1)[[law:zpo:148#abs_1_1|1]] Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2)[[law:zpo:148#abs_2_1|1]] Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von
Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer
Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf
Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz
einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung
bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des
Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.
(3)[[law:zpo:148#abs_3_1|1]] Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits
erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen
Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten
Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage
des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
(4)[[law:zpo:148#abs_4_1|1]] Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem
Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach
Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. [[law:zpo:148#abs_4_2|2]]Eine
Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung
widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149
Absatz 2 gilt entsprechend.