[[{}law:zpo:148|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:150|→]]
== § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat ==
(1)[[law:zpo:149#abs_1_1|1]] Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der
Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung
von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung
des Strafverfahrens anordnen.
(2)[[law:zpo:149#abs_2_1|1]] Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei
fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. [[law:zpo:149#abs_2_2|2]]Dies
gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der
Aussetzung sprechen.