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== § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche ==
(1)[[law:zpo:15#abs_1_1|1]] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die
im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen
Wohnsitzes. [[law:zpo:15#abs_1_2|2]]Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie
ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2)[[law:zpo:15#abs_2_1|1]] Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.