[[{}law:zpo:14|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:16|→]] == § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche == (1)[[law:zpo:15#abs_1_1|1]] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [[law:zpo:15#abs_1_2|2]]Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2)[[law:zpo:15#abs_2_1|1]] Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.