[[{}law:zpo:149|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:151|→]] == § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung == Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.