[[{}law:zpo:152|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:154|→]] == § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage == Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.