[[{}law:zpo:153|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:155|→]]
== § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit ==
(1)[[law:zpo:154#abs_1_1|1]] Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den
Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht
bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung
des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage
erledigt ist.
(2)[[law:zpo:154#abs_2_1|1]] Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines
Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und
Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei
die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und
von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits
abhängt.