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== § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung ==
(1)[[law:zpo:156#abs_1_1|1]] Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die
geschlossen war, anordnen.
(2)[[law:zpo:156#abs_2_1|1]] Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren
Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis-
und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, feststellt,
2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die
einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der
Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.