[[{}law:zpo:156|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:158|→]] == § 157 Untervertretung in der Verhandlung == Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.