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== § 159 Protokollaufnahme ==
(1)[[law:zpo:159#abs_1_1|1]] Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll
aufzunehmen. [[law:zpo:159#abs_1_2|2]]Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu
erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen
Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
erforderlich ist.
(2)[[law:zpo:159#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der
Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder
ersuchten Richtern stattfinden. [[law:zpo:159#abs_2_2|2]]Ein Protokoll über eine
Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach §
278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien
aufgenommen.