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== § 160 Inhalt des Protokolls ==
(1)[[law:zpo:160#abs_1_1|1]] Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des
etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2
dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder
der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter,
Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall
der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder
der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall
des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien,
Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit
ausgeschlossen worden ist.
(2)[[law:zpo:160#abs_2_1|1]] Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3)[[law:zpo:160#abs_3_1|1]] Im Protokoll sind festzustellen
1. [[law:zpo:160#abs_3_2|2]]Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. [[law:zpo:160#abs_3_3|3]]Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie
sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien;
bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in
das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren
abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4)[[law:zpo:160#abs_4_1|1]] Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder
Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. [[law:zpo:160#abs_4_2|2]]Das Gericht kann von
der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder
der Äußerung nicht ankommt. [[law:zpo:160#abs_4_3|3]]Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist
in das Protokoll aufzunehmen.
(5)[[law:zpo:160#abs_5_1|1]] Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche
bezeichnet ist.