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== § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung ==
(1)[[law:zpo:160a#abs_1_1|1]] Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
(2)[[law:zpo:160a#abs_2_1|1]] Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der
Sitzung herzustellen. [[law:zpo:160a#abs_2_2|2]]Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder
das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton
oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss
lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. [[law:zpo:160a#abs_2_3|3]]Das Protokoll ist um
den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen,
wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. [[law:zpo:160a#abs_2_4|4]]Sind
Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton
unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der
Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des
Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt
werden.
(3)[[law:zpo:160a#abs_3_1|1]] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
1. zu den Prozessakten zu nehmen,
2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu
speichern.
(4)[[law:zpo:160a#abs_4_1|1]] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt
der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien
innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine
Einwendungen erhoben haben;
2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens.
(5)[[law:zpo:160a#abs_5_1|1]] Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in
der Form des § 130b ist möglich.
(6)[[law:zpo:160a#abs_6_1|1]] Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und
Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299
Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach §
299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.