[[{}law:zpo:160a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:162|→]]
== § 161 Entbehrliche Feststellungen ==
(1)[[law:zpo:161#abs_1_1|1]] Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das
Protokoll aufgenommen zu werden,
1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt
und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch
anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel
verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2)[[law:zpo:161#abs_2_1|1]] In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der
Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.