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== § 162 Genehmigung des Protokolls ==
(1)[[law:zpo:162#abs_1_1|1]] Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs.
[[law:zpo:162#abs_1_2|2]]3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den
Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht
auf einem Bildschirm anzuzeigen. [[law:zpo:162#abs_1_3|3]]Ist der Inhalt des Protokolls nur
vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
vorgelesen oder abgespielt werden. [[law:zpo:162#abs_1_4|4]]In dem Protokoll ist zu vermerken,
dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind.
(2)[[law:zpo:162#abs_2_1|1]] Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu
werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar
aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage
aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. [[law:zpo:162#abs_2_2|2]]Soweit Aussagen nach
§ 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach §
160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind,
kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die
Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach
der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken,
dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.