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== § 163 Unterschreiben des Protokolls ==
(1)[[law:zpo:163#abs_1_1|1]] Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben. [[law:zpo:163#abs_1_2|2]]Ist der Inhalt des Protokolls
ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig
aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu
bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2)[[law:zpo:163#abs_2_1|1]] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der
älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser
verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung
zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [[law:zpo:163#abs_2_2|2]]Ist dieser verhindert,
so genügt die Unterschrift des Richters. [[law:zpo:163#abs_2_3|3]]Der Grund der Verhinderung
soll im Protokoll vermerkt werden.