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== § 164 Protokollberichtigung ==
(1)[[law:zpo:164#abs_1_1|1]] Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2)[[law:zpo:164#abs_2_1|1]] Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160
Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen
Beteiligten zu hören.
(3)[[law:zpo:164#abs_3_1|1]] Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf
eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. [[law:zpo:164#abs_3_2|2]]Der
Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat,
oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der
Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu
unterschreiben.
(4)[[law:zpo:164#abs_4_1|1]] Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in
einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [[law:zpo:164#abs_4_2|2]]Das Dokument
ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.