[[{}law:zpo:164|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:166|→]] == § 165 Beweiskraft des Protokolls == Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.