[[{}law:zpo:167|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:169|→]]
== § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle ==
(1)[[law:zpo:168#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176
Absatz 1 aus. [[law:zpo:168#abs_1_2|2]]Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen
Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung
der Zustellung beauftragen. [[law:zpo:168#abs_1_3|3]]Den Auftrag an die Post erteilt die
Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2)[[law:zpo:168#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit
der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach
Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.