[[{}law:zpo:167|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:169|→]] == § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle == (1)[[law:zpo:168#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. [[law:zpo:168#abs_1_2|2]]Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. [[law:zpo:168#abs_1_3|3]]Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. (2)[[law:zpo:168#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.