[[{}law:zpo:168|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:170|→]]
== § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung ==
(1)[[law:zpo:169#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der
Zustellung.
(2)[[law:zpo:169#abs_2_1|1]] Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der
Geschäftsstelle vorgenommen. [[law:zpo:169#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt
eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3)[[law:zpo:169#abs_3_1|1]] Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch
maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. [[law:zpo:169#abs_3_2|2]]Anstelle der
handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem
Gerichtssiegel zu versehen. [[law:zpo:169#abs_3_3|3]]Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per
Telekopie zugestellt wird.
(4)[[law:zpo:169#abs_4_1|1]] Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in
beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. [[law:zpo:169#abs_4_2|2]]Die
Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5)[[law:zpo:169#abs_5_1|1]] Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch
zugestellt werden, wenn es
1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und
mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem
Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.