[[{}law:zpo:168|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:170|→]] == § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung == (1)[[law:zpo:169#abs_1_1|1]] Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2)[[law:zpo:169#abs_2_1|1]] Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. [[law:zpo:169#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (3)[[law:zpo:169#abs_3_1|1]] Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. [[law:zpo:169#abs_3_2|2]]Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [[law:zpo:169#abs_3_3|3]]Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. (4)[[law:zpo:169#abs_4_1|1]] Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. [[law:zpo:169#abs_4_2|2]]Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (5)[[law:zpo:169#abs_5_1|1]] Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.