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== § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen ==
(1)[[law:zpo:17#abs_1_1|1]] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen
sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine
und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als
solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. [[law:zpo:17#abs_1_2|2]]Als
Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung
geführt wird.
(2)[[law:zpo:17#abs_2_1|1]] Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem
Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als
solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3)[[law:zpo:17#abs_3_1|1]] Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten
Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders
geregelter Gerichtsstand zulässig.