[[{}law:zpo:169|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:170a|→]] == § 170 Zustellung an Vertreter == (1)[[law:zpo:170#abs_1_1|1]] Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. [[law:zpo:170#abs_1_2|2]]Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2)[[law:zpo:170#abs_2_1|1]] Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. (3)[[law:zpo:170#abs_3_1|1]] Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.