[[{}law:zpo:169|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:170a|→]]
== § 170 Zustellung an Vertreter ==
(1)[[law:zpo:170#abs_1_1|1]] Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen
Vertreter zuzustellen. [[law:zpo:170#abs_1_2|2]]Die Zustellung an die nicht prozessfähige
Person ist unwirksam.
(2)[[law:zpo:170#abs_2_1|1]] Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die
Zustellung an den Leiter.
(3)[[law:zpo:170#abs_3_1|1]] Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die
Zustellung an einen von ihnen.