[[{}law:zpo:170|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:171|→]]
== § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung ==
(1)[[law:zpo:170a#abs_1_1|1]] Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist,
ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen,
soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2)[[law:zpo:170a#abs_2_1|1]] Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem
Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.