[[{}law:zpo:170|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:171|→]] == § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung == (1)[[law:zpo:170a#abs_1_1|1]] Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2)[[law:zpo:170a#abs_2_1|1]] Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.