[[{}law:zpo:170a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:172|→]] == § 171 Zustellung an Bevollmächtigte == An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.