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== § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte ==
(1)[[law:zpo:172#abs_1_1|1]] In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den
Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. [[law:zpo:172#abs_1_2|2]]Das gilt
auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht
infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts,
einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines
neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.
[[law:zpo:172#abs_1_3|3]]Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten
Rechtszug.
(2)[[law:zpo:172#abs_2_1|1]] Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist
dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen
Entscheidung angefochten wird. [[law:zpo:172#abs_2_2|2]]Wenn bereits ein
Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist
der Schriftsatz diesem zuzustellen. [[law:zpo:172#abs_2_3|3]]Der Partei ist selbst zuzustellen,
wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.