[[{}law:zpo:171|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:173|→]] == § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte == (1)[[law:zpo:172#abs_1_1|1]] In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. [[law:zpo:172#abs_1_2|2]]Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. [[law:zpo:172#abs_1_3|3]]Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug. (2)[[law:zpo:172#abs_2_1|1]] Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. [[law:zpo:172#abs_2_2|2]]Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. [[law:zpo:172#abs_2_3|3]]Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.